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Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Der Ablauf und die Verteidigungsmöglichkeiten des Bußgeldverfahrens im Verkehrsrecht

Dieser Blogbeitrag soll dem interessierten juristischen Laien einen chronologischen Überblick über den Ablauf des verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens und die gängigsten Verteidigungsstrategien verschaffen. Bitte beachten Sie, dass dieser Blogbeitrag nicht alle Eventualitäten und Details berücksichtigen kann (denn dann hätte er den Umfang eines Lehrbuchs) und dass er auch keine juristische Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht ersetzt.

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I. Der Ablauf

1. Die Anhörung

Nachdem man „geblitzt“ wurde, wird die Behörde ein Anhörungsschreiben an den Halter des Fahrzeuges versenden. Dieses enthält bei geringen Verstößen häufig auch direkt die Möglichkeit, ein Verwarnungsgeld zu zahlen, mit der das Verfahren abgeschlossen wird.

a) Das Verwarnungsgeld

Ein Verwarnungsgeld wird nur dann angeboten, wenn das Bußgeld weniger als 60 Euro beträgt. Wenn dieses angeboten wird, sind mit der Ahndung des Verstoßes auch keine Nebenfolgen, also kein Fahrverbot oder Punkte verbunden.

Das Verwarnungsgeld muss innerhalb einer Woche gezahlt werden. Nur dann kann man den Erlass eines Bußgeldbescheides vermeiden. Wer zu spät zahlt, muss auch die Kosten des Bußgeldbescheides tragen.

b) Die Zeugenanhörung

Wenn der Halter eine Firma oder offensichtlich nicht der Fahrer gewesen ist, bekommt er nur eine Anhörung als Zeuge. In diesem wird er aufgefordert, den Fahrer des Fahrzeuges anzugeben. Hierzu wird das Bild des Fahrers übersandt.

Natürlich kann es passieren, dass man nicht erkennen kann, wer gefahren ist. Sollte man dies der Behörde mitteilen und diese kann den Fahrer nicht ermitteln, muss man jedoch damit rechnen, dass man eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug erhält. Das bedeutet, dass man zukünftig für einen bestimmten Zeitraum bei jeder Fahrt aufschreiben muss, wer gefahren ist.

Wenn auf diese Anhörung keine Mitteilung durch den Halter erfolgt, wird die Behörde weiter ermitteln. Auch die weiteren Personen, die an der Adresse des Halters gemeldet sind, werden anhand ihrer Passfotos mit dem Bild des Fahrers verglichen. Bringt dieses Vorgehen nicht das erwünschte Ergebnis, können auch Ermittlungen an der Meldeadresse durch das Befragen der Familienmitglieder oder Nachbarn durchgeführt werden.

c) Die Betroffenenanhörung

Wenn ein Fahrer ermittelt wurde, wird dieser von der Behörde zunächst eine Betroffenen-Anhörung erhalten. Wie auch im Strafverfahren darf man hier zu den erhobenen Vorwürfen schweigen. Dies ist ratsam, solange man den Inhalt der Ermittlungsakte nicht kennt. Es passiert leider sehr häufig, dass hier Angaben gemacht werden, die dem Anwalt die Verteidigung später sehr schwer machen.

2. Der Bußgeldbescheid

Anschließend wird der Fahrer einen Bußgeldbescheid erhalten. Dieser kommt in einem gelben Umschlag, der sogenannten Postzustellungsurkunde. Dieser Umschlag ist wichtig, da auf diesem das Datum der Zustellung vermerkt ist.

3. Der Einspruch

Ab dem Datum der Zustellung hat man innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Dies sollte möglichst so geschehen, dass man den Zugang des Einspruchs bei der Behörde beweisen kann.

Urlaub ist keine „Ausrede“ für die Versäumung der Einspruchsfrist. Auch wenn Sie im Urlaub sind, müssen Sie daher dafür sorgen, dass Ihr Briefkasten geleert wird und Sie Kenntnis von dem Bescheid erhalten.

4. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde wird nun nochmals überprüfen, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig erlassen wurde. Hierbei werden natürlich auch die Angaben berücksichtigt, die Sie möglicherweise gemacht haben. Wenn hierbei keine Gründe für eine Änderung des Bußgeldbescheides gefunden werden, wird das Verfahren zunächst an die Staatsanwaltschaft und von dort an das Gericht weiter abgegeben.

5. Das Gerichtsverfahren

Nun erhält der Betroffene von dem Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung, in welcher entschieden wird, ob der Bußgeldbescheid tatsächlich rechtmäßig erlassen wurde oder ob von diesem in irgendeiner Form abgewichen werden kann. Der Betroffene muss zu diesem Termin erscheinen, wenn er nicht ausdrücklich von dem persönlichen Erscheinen entbunden wurde. Versäumt er den Termin, wird der Einspruch einfach verworfen und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig.

6. Rücknahme des Einspruchs

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann bis zur Hauptverhandlung und sogar noch in dieser erklärt werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich abzeichnet, dass der Richter beabsichtigt, das Bußgeld zu erhöhen. Eine Verschlechterung ist im Bußgeldverfahren nämlich nicht ausgeschlossen.

II. Die Verteidigungs­möglich­keiten

Eine sinnvolle Verteidigung kann man in den meisten Fällen nur dann erarbeiten, wenn man vorher Einblick in die Ermittlungsakte hatte. Diese bekommt jedoch nur ein Rechtsanwalt, weshalb es immer dann, wenn ernsthafte Nachteile wie ein Fahrverbot drohen, sinnvoll ist, sich diese Unterstützung einzuholen.

1. Fahreridentität

Häufig wird bestritten, dass der Betroffene tatsächlich der Fahrer war. In diesen Fällen wird zu dem Hauptverhandlungstermin ein Sachverständiger geladen, der anhand des Lichtbildes der Messung und dem anwesenden Betroffenen überprüft, ob die Merkmale des Gesichtes übereinstimmen. Hier kommt es natürlich auf die Qualität des Lichtbildes an, ob genug Anhaltspunkte für einen Abgleich vorhanden sind.

2. Überprüfung der Messung

Jedes Messverfahren hat eigene Voraussetzungen. Es gibt einige, die man auf den ersten Blick überprüfen kann, wie zum Beispiel, ob das Gerät geeicht war. Aber auch wenn die Ermittlungsakte unvollständig ist, bedeutet das nicht zwingend, dass die Messung fehlerhaft war. Engagierte Richter organisieren die fehlenden Unterlagen sogar noch während der Hauptverhandlung, um das Verfahren abschließen zu können.

Um den Messbeamten zur Durchführung der Messung eingehend befragen zu können, benötigt man Kenntnis von dem Inhalt der – meist sehr langen – Gebrauchsanweisung des Messgerätes. Sodann ist es möglich, festzustellen, ob der Beamte die Messung wirklich korrekt durchgeführt hat.

Am besten ist es natürlich, die Messung durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Die Möglichkeiten dieses Fachmannes sind wesentlich größer als die des Laien und auch als die des Rechtsanwaltes. Das Gutachten sollte möglichst schon vor der Verhandlung erstellt werden, damit man es in die Verteidigungsstrategie mit einbeziehen kann.

3. Absehen von dem Fahrverbot

Auch wenn die Messung korrekt erfolgt, ist gibt es Möglichkeiten, um für den Betroffenen eine Verbesserung zu bewirken.

Wenn der Fahrer keine Punkte in Flensburg hat und man nachweisen kann, dass das Fahrverbot eine Existenzgefährdung bedeuten würde, kann gegen eine Verdopplung des Bußgeldes von dem Fahrverbot abgesehen werden. Hierzu müssen aber umfangreiche Informationen über die berufliche und finanzielle Situation des Betroffenen dargelegt und nachgewiesen werden. Auch sind die Anforderungen an diese Möglichkeit in allen Oberlandesgerichtsbezirken unterschiedlich. In manchen muss man sogar darlegen, dass man für die Zeit des Fahrverbotes keinen Fahrer einstellen kann, weil dies aus eigenen finanziellen Mitteln und auch mittels eines Kredites nicht bewerkstelligt werden könnte.

4. Verringerung des Bußgeldes

Unter bestimmten Umständen ist es möglich eine Verringerung des Bußgeldes unter die 60-Euro-Grenze zu erwirken, damit die im Bußgeldbescheid verhängten Punkte wegfallen. Die Umstände hängen aber immer von Einzelfall ab. Es kommt hier darauf an, dass die Ordnungswidrigkeit als „leichter“ als durch den Bußgeldbescheid geahndet, eingestuft wird

5. Verjährung

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren überwiegend nach bereits drei Monaten vor Erlass des Bußgeldbescheides und nach sechs Monaten nach Erlass. Es gibt jedoch einige Handlungen, mit denen die Behörden die Verjährung unterbrechen können. Hierzu gehört im Wesentlichen die Anhörung des Betroffenen. Liegen zwischen der Tat und der Anhörung oder zwischen Anhörung und Bußgeldbescheid mehr als drei Monate, ist die Ordnungswidrigkeit wahrscheinlich verjährt. Genau kann man dies jedoch auch wieder nur mittels der Ermittlungsakte überprüfen.

III. Zusammenfassung

In meiner beruflichen Praxis habe ich bereits Erfolge mit allen Verteidigungsstrategien erzielt. Wichtig ist eine vernünftige Vorbereitung auf die Hauptverhandlung. Ein Vorgehen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes ist natürlich durchaus möglich. Wenn keine schwerwiegenden Nachteile drohen, wie ein Fahrverbot oder im „worst-case“ sogar der Verlust der Fahrerlaubnis (dieser droht, wenn man 8 Punkte in Flensburg erreicht hat) kann man ohne großes Risiko auch als Laie versuchen, im Bußgeldverfahren eine Verbesserung zu bewirken. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang und man kann bis zum Ende der Beweisaufnahme den Einspruch zurücknehmen.

Jedoch weise ich an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass dieser Überblick die Erfahrungen, die meine Kollegen und ich in unserer Berufspraxis gemacht haben, unmöglich ersetzen kann, geschweige denn die juristische Ausbildung. Daher ist immer dann, wenn die drohenden Nachteile für Sie wirklich schmerzhaft wären, die Einschaltung eines Anwaltes dringend anzuraten.